hat. 4. Gemäss Art. 340 Abs. 2 OR ist ein Konkurrenzverbot - alternativ zum Schutz von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen - verbindlich, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis erhalten hat und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. In der vorinstanzlichen Urteilsbegründung hält das Gericht fest, dass M. in seiner zweiten Saison neben der Lehrer- und Verkaufstätigkeit auch als interner Ausbildner und in der Administration gearbeitet und dadurch Einblick in die spezifischen Kundenkontakte erhalten habe.