Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass M. - wie unten noch dargelegt wird - weitergehenden Einblick in die Korrespondenz und die Geschäftsabwicklung zwischen den Veranstaltern und dem Snowboardschulcenter gehabt hätte. Somit blieben ihm Besonder- heiten des Betriebes im Verhältnis zu den Touroperators verborgen und die Exklusivität dieser Kenntnisse war mit dem Wechsel des Beklagten zu der Konkurrenz nicht gefährdet. Nicht nachgewiesen ist, dass M. über den PC zu geschäftlich relevanten, das heisst vom Geschäftsgeheimnis erfassten, Daten gelangt wäre und ob die Verwendung dieser Kenntnisse für einen Konkurrenten auch eine bedeutende Verbesserung seiner Wettbewerbspo- sition mit sich