Auch das Wissen der Snowboardlehrer von der Zusammenarbeit des Klägers mit den verschiedenen «Tour-operators» ist nicht als Geschäftsge- heimnis einzustufen, weil diese Veranstalter in ihren Werbebroschüren un- ter Hinweis auf die Kooperation mit dem Snowboardschulcenter X öffent- lich Werbung betreiben. Indem sie öffentlich auf die enge Zusammenarbeit hinweisen, ist die Offenkundigkeit dieser Information bewiesen und damit der Geheimnischarakter zerstört. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass M. - wie unten noch dargelegt wird - weitergehenden Einblick in die Korrespondenz und die Geschäftsabwicklung zwischen den Veranstaltern und dem Snowboardschulcenter gehabt hätte.