46 Weiterbildung in keiner Weise ein eigenes Schulungskonzept des Klägers, vielmehr entsprach sie dem in der Branche üblichen; hat M. aber während den nicht sehr regelmässigen internen Trainings Empfehlungen und Richtli- nien des SSBS umgesetzt, so kann entgegen der Ansicht des Klägers in der Ausführung und im Aufbau der internen Schulung kein Geschäftsgeheimnis gesehen werden. Auch das Wissen der Snowboardlehrer von der Zusammenarbeit des Klägers mit den verschiedenen «Tour-operators» ist nicht als Geschäftsge- heimnis einzustufen, weil diese Veranstalter in ihren Werbebroschüren un- ter Hinweis auf die Kooperation mit dem Snowboardschulcenter X öffent- lich Werbung betreiben.