Dass diese Informationen nicht als originäre Wissensinhalte, die vom Arbeitgeber vor Dritten geheimgehalten werden sollen, zu bezeichnen gewesen sind, zeigt die Tatsache, dass sich aus den vom Kläger öffentlich aufgelegten Werbeprospekten neben betriebli- chen Informationen auch ausführliche Beschreibungen über den methodi- schen Ausbildungsaufbau des Snowboardunterrichtes und die abgestufte Einteilung in die entsprechenden Stärkeklassen herauslesen lassen. Dass sich die Snowboardschule X auch in bezug auf die Stoffvermittlung an das Branchenübliche hielt, bestätigt die Verwendung eines vom SSBS für die Snowboardausbildung herausgegebenen und für jedermann frei erhältlichen Lehrmittels.