Die vom Arbeitgeber vorge- nommenen Vorkehrungen in bezug auf die Organisation der Schule, die in- terne Weiterbildung und die Snowboardausbildung seiner Kunden entspre- chen durchaus dem Branchenüblichen. Dass diese Informationen nicht als originäre Wissensinhalte, die vom Arbeitgeber vor Dritten geheimgehalten werden sollen, zu bezeichnen gewesen sind, zeigt die Tatsache, dass sich aus den vom Kläger öffentlich aufgelegten Werbeprospekten neben betriebli- chen Informationen auch ausführliche Beschreibungen über den methodi- schen Ausbildungsaufbau des Snowboardunterrichtes und die abgestufte Einteilung in die entsprechenden Stärkeklassen herauslesen lassen.