340). b) Den entsprechenden Ausführungen der klägerischen Partei hält der Beklagte - und das vorinstanzliche Urteil - mit Recht entgegen, dass sich aufgrund des Sachverhaltes keine Eigenheiten der betreffenden Snow- boardschule erkennen Iassen, die als Geschäftsgeheimnisse den Schutz des Konkurrenzverbotes erlangt haben können. Die vom Arbeitgeber vorge- nommenen Vorkehrungen in bezug auf die Organisation der Schule, die in- terne Weiterbildung und die Snowboardausbildung seiner Kunden entspre- chen durchaus dem Branchenüblichen.