Geschützt ist also ein erschaffener, wirtschaftlich nutzbarer, geistiger Wert, der sich konkretisiert hat. Vorausgesetzt sind technische, organisato- rische oder finanzielle Spezialkenntnisse, die der Arbeitgeber geheimhalten will, also nicht in seiner eigenen Werbung offenlegt. Nicht schützenswert ist das Branchenübliche (Bohny, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Zürich 1989, S. 102f.; Häfliger, Das Konkurrenzverbot im neuen Schweizeri- schen Arbeitsvertragsrecht, 2. A., Bern 1975, S. 34f.; Streiff/von Känel, a.a.O., N. 10 zu Art. 340).