Ein Konkurrenzverbot kann vertraglich vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitspflicht Einblick in Geschäfts- geheimnisse hatte. Es soll verhindert werden, dass Besonderheiten des Betriebes, die dem Angestellten zur Realisierung des Geschäftszweckes of- fenbart werden mussten, ihre Exklusivität verlieren. Gegenstand eines Ge- schäftsgeheimnisses bildet ein dem Arbeitgeber zuschreibbarer, nicht offen- kundiger, originärer Wissensinhalt, den dieser vor Dritten geheimhalten will. Geschützt ist also ein erschaffener, wirtschaftlich nutzbarer, geistiger Wert, der sich konkretisiert hat.