Als Geschäftsgeheimnisse müsste auch die auf dem PC gespeicherten Daten 43 und zudem das Konzept der durch den Be- klagten geleiteten internen Aus- und Weiterbildung der Snowboardlehrer eingestuft werden. Gemäss Arbeitsvertrag, von dem ausgegangen werden muss, war M. bei der Klägerin in der Funktion als Snowboardlehrer angestellt. Neben den