Der Kläger bekräftigte auch vor Kantonsgericht, dass M. Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Snowboardschule X gehabt habe. Als Ge- schäftsgeheimnisse seien der Anschlag mit den Schülerbeziehungsweise Gruppeneinteilungen, den - entgegen den Aussagen des Beklagten - nur Snowboardlehrer und nicht auch Dritte einsehen konnten und die durch die Snowboardlehrer angefertigten Adresslisten der einen Kurs besuchenden Teilnehmer zu qualifizieren.