Damit ist nachfolgend festzustellen, ob M. durch die Teilnah- me an einem konkurrenzierenden Betrieb gegen das vertraglich vereinbar- te Konkurrenzverbot verstossen hat, wobei das Gericht vorerst prüft, ob das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisse oder alternativ in den Kundenkreis gewährt hat. Ist dies zu bestätigen und könnte die Verwendung dieser Kenntnisse auch zu einer erheblichen Schädigung des Arbeitgebers führen, so müsste das Gericht über die Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe befinden. 3. Der Kläger bekräftigte auch vor Kantonsgericht, dass M. Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Snowboardschule X gehabt habe.