In casu ist unzweifelhaft, dass der Beklagte durch die Anstellung bei der Snowboardschule Y als Snowboardschulleiter eine konkurrenzierende Tätigkeit bei einer in der gleichen Branche tätigen Unternehmung aufge- nommen hat. Damit ist nachfolgend festzustellen, ob M. durch die Teilnah- me an einem konkurrenzierenden Betrieb gegen das vertraglich vereinbar- te Konkurrenzverbot verstossen hat, wobei das Gericht vorerst prüft, ob das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisse oder alternativ in den Kundenkreis gewährt hat.