ein Konkurrenzverhältnis, wenn zwei verschiedene Unternehmen einer gänzlich oder teilweise identi- schen Kundschaft gleichartige Dienstleistungen anbieten, das heisst Dienst- leistungen, welche direkt der Befriedigung ein und desselben Bedürfnisses dienen (BGE 92 II 22). In casu ist unzweifelhaft, dass der Beklagte durch die Anstellung bei der Snowboardschule Y als Snowboardschulleiter eine konkurrenzierende Tätigkeit bei einer in der gleichen Branche tätigen Unternehmung aufge- nommen hat.