Vorerst ist festzuhalten, dass das Konkurrenzverbot - wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat - formell rechtsgültig zustandegekom- men ist. Die schriftliche und unterzeichnete Abrede, auf konkurrenzierende Tätigkeiten innerhalb einer bezeichneten Umgebung zu verzichten, erfüllt sowohl das Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit (Art. 340 Abs. 1 OR) als auch dasjenige der gegenseitigen Willensübereinstimmung (Art. 1 OR). d) Die Anwendung von Art. 340 Abs. 1 OR setzt voraus, dass der durch das Konkurrenzverbot gegenüber einer anderen Person verpflichtete Arbeitnehmer mit dieser in Wettbewerb tritt und ein Konkurrenzverhältnis entsteht. Gemäss Bundesgericht besteht dann