44 denkreises, der besonderen Bedürfnisse und Wünsche der Kunden nach Be- endigung des Arbeitsverhältnisses zum Schaden des Arbeitgebers Kapital schlagen kann. Allermindestens im Sinne des Verbotes der Abwerbung oder Übernahme von Kunden des Arbeitgebers muss: daher ein Konkurrenzver- bot auch in Dienstleistungsberufen zulässig sein (SAE 83, S. 34). c) Vorerst ist festzuhalten, dass das Konkurrenzverbot - wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat - formell rechtsgültig zustandegekom- men ist.