340 Abs. 2 OR das Konkurrenzverbot nicht allgemein, sondern nur un- ter der Voraussetzung zu, dass eine erhebliche Schädigung möglich ist und dass der Grund dafür in einem Einblick in Kundenkreise oder Geschäftsge- heimnisse liegt (BGE 92 II 377). Diese Voraussetzungen erklären sich aus der Regel, dass ein Konkurrenzverbot nur zulässig ist, wenn der Arbeitge- ber ein berechtigtes Interesse daran hat. Hingegen müssen die in Art. 340 Abs. 2 OR erwähnten Voraussetzungen nicht schon beim Abschluss des Konkurrenzverbotes vorliegen, sondern erst, wenn dieses seine Wirkungen entfaltet, also bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BGE 72 II 419). b) Zur Auslegung des Art.