340 Abs. 2 OR). Zur Verbindlichkeit des Konkurrenzverbotes sind also zwei Voraus- setzungen erforderlich: erstens muss der Arbeitnehmer Einblick in Be- triebsgeheimnisse des Arbeitgebers gehabt haben und zweitens müssen die- se bei allfälliger Verwendung ein grosses Schädigungspotential haben. Mit diesen Erfordernissen will das Gesetz den Arbeitgeber daran hindern, jeden beliebigen untergeordneten Angestellten, dessen Übertritt zur Konkurrenz ihm nicht schaden kann, durch ein solches Verbot zu binden (BGE 72 II 81). Selbst wenn die Gefahr einer Schädigung des Arbeitgebers besteht, lässt Art. 340 Abs. 2 OR