42 a) Jedem Arbeitnehmer kann für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 Abs. 1 OR auf- erlegt werden. Das Konkurrenzverbot ist aber nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung die- ser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR).