Streitig ist somit in diesem Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Verbindlichkeit des im Vertrag vom 7. August 1993 gemäss Art. 340 OR vereinbarten Konkurrenzverbotes vorliegend gegeben sind. 41 Von Interesse ist dabei die konkrete betriebliche Stellung und Arbeitstätigkeit von M. bei der Snowboardschule X. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 20 000.- hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen (Art. 343 OR).