Er bringt vor, dass er weder Einblick in den Kundenkreis noch in Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehabt habe. Da weder eine erhebliche Schädigung des ehemaligen Arbeitgebers vorlie- ge noch möglich gewesen wäre, sei das Konkurrenzverbot nicht gültig zustande gekommen und die durch die Vorinstanz ausgesprochene Konven- tionalstrafe müsse wegen Ungültigkeit der Konkurrenzklausel entfallen. Streitig ist somit in diesem Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Verbindlichkeit des im Vertrag vom 7. August 1993 gemäss Art. 340 OR vereinbarten Konkurrenzverbotes vorliegend gegeben sind.