Erwägungen: 2. Im Arbeitsvertrag mit der Snowboardschule X verpflichtete sich M. schriftlich, während zwei Jahren nach Austritt aus derselben Unterneh- mung im Kanton Graubünden in keiner Form eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Der Berufungskläger bestreitet aber die Gültigkeit dieser Konkurrenzverbotsklausel. Er bringt vor, dass er weder Einblick in den Kundenkreis noch in Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehabt habe.