November 1995 sind denn auch keine Be- hauptungen enthalten, welche die Annahme zuliessen, er habe - wenigstens sinngemäss - die Verjährungseinrede bereits im Rahmen der Prozessein- leitung vorgebracht. Erfolgte somit diese Einrede gestützt auf obige Erwägungen zu spät, so ist diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. ZF 96 81 Urteil vom 2. Dezember 1996 10 - Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot (Art. 340 OR). Zu den Voraussetzungen des Einblicks in den Kundenkreis oder i n Geschäftsgeheimnisse und der erheblichen Schädigungsmöglichkeit. Voraussetzungen in casu verneint bezüglich eines Snowboardlehrers.