Graubünden vom 12. Juni 1993 i.S. U. B./J. D. & Co., ZF 27/93). Im Gegen- satz zur Verjährungs- oder auch Verrechnungseinrede ist die Frage der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (vgl. die oben zitierten Kantonsge- richtsurteile sowie statt vieler BGE 100 II 169, Erw. 3). Da es diesfalls um die Frage der Rechtsanwendung von Amtes wegen geht, vermag diese Pra- xis auch nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Vorliegendenfalls ist unbestritten, dass der Beklagte die Verjährungs- einrede erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhoben hat. In seiner Prozessantwort vom 14.