{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 49\nhätte. Was die Vorinstanz darüber feststellte, reicht jedenfalls für die\nAn- nahme eines relevanten Einblicks des Beklagten in den\nKundenkreis des Klägers nicht aus.\n6. In casu entfällt somit aufgrund des konkreten Tätigkeitsfeldes des\nBeklagten auch die Voraussetzung der erheblichen\nSchädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers, obwohl sich die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung mit der blossen (abstrakten)\nWahrscheinlichkeit einer erheblichen Schädigungs- gefahr begnügt und\nder Nachweis eines konkreten Schadens nicht nötig ist (BGE 91II373).\nDenn die Schädigungsmöglichkeit ist nur zu bejahen, wenn der\nArbeitnehmer wirklich Einblick in den Kundenkreis und in Fabrik- oder\nGeschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gehabt hat. Ohne Kenntnisse der\nBedürfnisse und Eigenheiten der einzelnen Kunden besteht auch der\ngefor- derte Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den\nKundenkreis und der möglichen erheblichen Schädigung des\nArbeitgebers nicht. Was nach dem angefochtenen Urteil übrigbleibt, sind\nblosse Vermutungen, die für ei- nen Schluss, dass die Snowboardschule\nX durch eine unzulässige Verwen- dung von Kenntnissen ihres früheren\nArbeitnehmers hätte erheblich ge- schädigt werden können, nicht\nausreichen. Denn wenn ein Arbeitnehmer, der nicht in der von Art. 340\nAbs. 2 OR vorausgesetzten persönlichen Be- ziehung zu den Kunden\nseines ehemaligen Arbeitgebers gestanden hatte, in den Dienst eines\nKonkurrenzunternehmens tritt und mit gleichartigen Lei- stungen\nversucht, die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden des ehemaligen\nArbeitgebers zu befriedigen, so besteht kein Kausalzusammenhang mehr\nzwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der möglichen\nerheblichen Schädigung des Arbeitgebers. Fehlen dem bei einer\nKonkurrenzunter- nehmung arbeitenden Angestellten die Kenntnisse\nüber die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse der Kunden des\nehemaligen Arbeitgebers, so ent- scheiden nur die persönlichen\nFähigkeiten des Arbeitnehmers beziehungs- weise seine Berufserfahrung\nund persönliche Tüchtigkeit, ob gewisse Kun- den den Anbieter\nwechseln. Der Arbeitnehmer kann seine persönlichen Fähigkeiten und\nberuflichen Erfahrungen, gleichviel wo er sie entwickelt oder\ngesammelt hat, immer verwenden, bei einem neuen Arbeitgeber also\nselbst zum Nachteil eines früheren (JAR 1988, 5.348f.; BGE 2 II 26;\nHäfli- ger, 5.38). Der Kläger hat auch in keiner Weise dargelegt, dass\nsich durch den Wegzug von M. Kunden von seinem Geschäft\nabgewendet hätten oder durch diesen abgeworben worden sind,\ninsbesondere hat er nie vorgebracht, dass Veranstalter zur Konkurrenz\ngewechselt hätten.\n7. Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht, erweist sich\n50\ndas vereinbarte Konkurrenzverbot nach Art. 340 Abs. 2 OR vielmehr als\nungül- tig, weshalb die Berufung von M. gutzuheissen und die\nAnschlussberufung abzuweisen ist.\nZF 2/96 Urteil vom 26. März 1996\n"}