{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n48\nSnowboard- lehrer Einblick in den Kreis der Namen der Tour-operators\nerhielt, ist nicht bestritten. Dass er aber neben den Namen dieser am\nspeziellen Angebot der Snowboardschule X interessierten\nGeschäftspartner auch deren besondere Bedürfnisse kannte, ist nicht\nrechtsgenüglich dargelegt worden und ergibt sich auch nicht aus dem\nSachverhalt. M. hatte keine weitergehenden Kenntnisse über die Geschäftsbeziehungen zwischen der Snowboardschule\nund den verschiedenen Tour-operators. Er kannte die genauen\nAbrechnungs- preise und die Provisionsprozentsätze wie auch weitere\nSpezialabmachun- gen nicht, weil er - gemäss eigenen Aussagen - in\ndie Korrespondenz des Klägers keinen Einblick hatte. Der Kläger hat\nauch nicht dargelegt, inwie- fern der Beklagte administrative\nTätigkeiten ausgeübt haben soll. Daraus kann abgeleitet werden, dass\nM. keinen persönlichen Kontakt zu den ver- schiedenen Veranstaltern\nknüpfen und somit deren persönliche Bedürfnisse und Wünsche nicht in\neiner Weise kennenlernen konnte, die eine Anwen- dung der\nKonkurrenzklausel wegen Einblicks in den Kundenkreis rechtfer- tigen\nkönnte. Ohne gegenteiligen Nachweis ist davon auszugehen, dass er\nweder die einzelnen Vertragsbestimmungen der Snowboardschule mit\nden Tour-operators in bezug auf die Preisgestaltung kannte noch andere\nin der Snowboardbranche unübliche Vertragsbestimmungen. Entgegen\nder An- sicht des Klägers genügt die Kenntnis der Namen des\nKundenkreises noch nicht zur Anwendung von Art. 340 Abs. 2 OR, um\nso mehr, als diese Veran- stalter auf ihren Prospekten öffentlich Werbung\nfür die Snowboardschule X betrieben haben. M. trat - wie eben dargelegt\n- selbst nicht in direkten Kon- takt mit den Reiseveranstaltern, sondern\nbildete nur die von diesen der\nSnowboardschule vermittelten Schüler aus. Aus den unregelmässigen,\nvereinzelten Kontakten zwischen einem Snowboardlehrer und seinen\nSchülern kann noch nicht ein rechtlich relevantes Verhalten in bezug\nauf den vom Gesetzgeber gewählten Begriff «Einblick in den\nKundenkreis» abgeleitet werden. Im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit ist\nauch nicht einzusehen, in- wieweit der Arbeitnehmer Kenntnis\nbesonderer, die Kundenbeziehungen bestimmende und nicht\nbranchenübliche Massnahmen und Angebote des Arbeitgebers zur\nBefriedigung der Kundenbedürfnisse erhalten haben könnte, die eine\nAnwendung des Konkurrenzverbotes rechtfertigen könn- ten. Aus dem\nSachverhalt geht auch nicht hervor, dass M. hätte aufgrund\ngespeicherter Kundendateien über den Computer Kundenwünsche in\nEr- fahrung bringen können, um so mehr, als der Beklagte bestreitet, den\nComputer verwendet zu haben.\nIndem M. keinen vertieften Kontakt zu den Reiseveranstaltern\nführte, war es ihm nicht möglich, deren spezifische Wünsche und\nBedürf- nisse kennenzulernen und damit dem Kläger seinen\nbestehenden Kunden- stamm abzuwerben. Ein Einblick in den\nKundenkreis lässt sich auch nicht aus der - gegenüber der\nUnterrichtstätigkeit untergeordneten - vertrag- lichen Verpflichtung\n50zur zeitweiligen Anwesenheit im Verkaufslokal ablei- ten, weil keine\nregelmässigen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen zu vermuten\nsind. Dem Kläger ist der Beweis misslungen, dass M. Kenntnis von der\nBuchhaltung oder geheimgehaltenen betrieblichen Organisationsblättern gehabt und er dadurch Einblick in den Kundenstamm\nerhalten\n\n"}