{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n52\nDie Tatsache, dass der Kläger von seinen Angestellten eine Auflistung der Adressen aller Teilnehmer verlangte, um eine nachträgliche\nMarktbearbeitung möglich zu machen, und dass er in einem Interview zu\nPapier gab, dass eine grosse Anzahl Fortgeschrittene seine Schule\nbesuchen würden, ist ein Indiz, dass die Snowboardschule einen festen\nKundenstamm hat; dies bestätigt aber nicht, dass M. während seiner\nTätigkeit selber effek- tiv mit einem festen Kundenstamm in Kontakt\ngetreten ist beziehungsweise einen solchen aufgebaut hat. Aufgrund der\nTatsache, dass der Beklagte nur während zwei Winterhalbjahren im\nDienste des Klägers stand, ist zusätzlich das für den Aufbau einer relativ\nengen Geschäftsbeziehung notwendige Kri- terium der Dauer nicht\ngegeben.\ndd) Zwischen M. und den Snowboardschülern beziehungsweise\nden Tour-operators bestanden zumindest keine mehr oder weniger\nregelmässi- gen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen; mit\nletzteren nicht, weil M. nicht in direktem regelmässigem Kontakt zu\ndiesen stand und damit auch nicht die für eine Anwendung des\nKonkurrenzverbotes notwendigen Bezie- hungen pflegen konnte.\nSchutzwürdig sind aber nur die Kenntnisse der per- sönlichen\nEigenschaften und Bedürfnisse der Kunden. Vorliegend fehlt der\nNachweis, dass M. während seiner Arbeitszeit beim Kläger\nregelmässig ei- nen Kundenstamm bedient hat. Damit entfällt das\nKonkurrenzverbot man- gels schützenswertem Kundenstamm. Anders\nwäre zu entscheiden gewesen, wenn der Beklagte in massgeblicher\nWeise an der Akquisition von Kunden beteiligt gewesen wäre, was nicht\ngeltend gemacht worden ist und aufgrund seiner untergeordneten\nStellung auch nicht anzunehmen ist.\n5. Die Berufung wäre auch gutzuheissen gewesen, wenn das\nGericht festgestellt hätte, dass die Tour-operators zum festen\nKundenkreis von M. zu zählen gewesen wären, weil die\nVoraussetzungen des «Einblicks» gemäss Art. 340 Abs. 2 OR\nvorliegend nicht gegeben sind.\na) Zur Beurteilung der Möglichkeit eines Einblicks in den\nKunden- kreis ist in casu von entscheidender Bedeutung, welche\nAufgabe M. im Ver- hältnis zu den Reiseveranstaltern wahrgenommen\nhat und ob er vertiefte Kenntnisse über die verschiedenen\nGeschäftsbeziehungen gewinnen konn- te. Denn von Kenntnis des\nKundenkreises kann nur bei persönlichem Kon- takt gesprochen werden\n(JAR 1983 S. 204/218). In casu war es aber aufgrund der fehlenden\npersönlichen Beziehungen und Kontakte zu den Veranstal- tern nicht\nmöglich, die Bedürfnisse und Eigenheiten der Tour-operators\nkennenzulernen. Dass der Beklagte infolge seiner Tätigkeit als\n"}