{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n50\nden, wie auch Personen, die als Abnehmer in Frage kommen können, aber\nals solche noch nicht gewonnen sind, mit Recht nicht als Kunden im Sinne\nvon Art. 340 OR gelten, weil das Kriterium der Dauerhaftigkeit fehlt (vgl.\nBGE 92 II 378). Unter den Begriff «Kundenkreis» im Sinne dieses Artikels\nkann somit nicht die gewöhnliche Kundschaft subsumiert werden, sondern\nnur eine besondere Gruppe von Auftraggebern, das heisst Kunden mit speziellen Wünschen und Bedürfnissen, aus denen man Gewinn erzielen kann,\nsofern man sie kennt und zu befriedigen in der Lage ist (Schweingruber,\nKommentar zum Arbeitsvertrag, N 8 zu Art. 340 OR, S. 302).\nbb) Zum Kundenstamm der Snowboardschule X gehören - wie\nder Kläger zutreffend bemerkte - ohne Zweifel die Tour-operators, die\nder Snowboardschule Interessenten für den von ihr angebotenen\nSnowboard- unterricht zuweisen und mit denen sie in ständigen\nGeschäftsbeziehungen steht. Fest steht auch, dass M.\nSnowboardinteressenten unterrichtet hat, die durch Tour-operators\nvermittelt worden sind. Dem Beklagten war aufgrund einer Anzeigetafel\nauch bekannt, mit welchen Organisationen der Kläger\nGeschäftsbeziehungen pflegte. Hingegen stand M. selbst nicht in den\nvom Bundesgericht geforderten regelmässigen Geschäftsbeziehungen\nmit diesen Tour-operators. Er pflegte keinen direkten Kontakt zu diesen,\ner unterrich- tete nur die durch die Veranstalter zugewiesenen Schüler.\nEs bestanden - wie später noch darzulegen ist - keine direkten und\ndauernden Geschäfts- beziehungen, damit er deren Wünsche und\nEigenheiten hätte kennenlernen können. Aufgrund der fehlenden\npersönlichen Beziehungen zu den Tour- operators gehörten diese somit\nnicht zum festen Kundenstamm von M.\ncc) Zweifelhaft ist auch, ob die Snowboardschüler, die solche\nKurse besuchten, während der kurzen Arbeitstätigkeit einen\nKundenstamm von\nM. bilden konnten. Denn das Bundesgericht anerkennt - wie oben\nerwähnt\n- als Kunde im Sinne des Kundenkreises nur bereits vorhandene,\nregelmäs- sige Abnehmer der angebotenen Dienstleistungen. Obwohl\ngewisse Zweifel bestehen, ob zwischen einer Snowboardschule und\nihren Schülern eine re- lativ rege Geschäftstätigkeit besteht, die für\neinen Kundenkreis im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR erforderlich ist,\nkann für den Ausgang dieses Ver- fahrens offen bleiben, ob der\nEinzelkunde, der im Gegensatz zu den pro- fessionellen Veranstaltern\nnur einige Snowboardstunden nimmt, zum Kun- denstamm der\nSnowboardschule gehört oder nicht. Denn es ergibt sich\nunzweifelhaft aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zu\nRecht nur der effektiv von der verpflichteten Person bediente\nKundenstamm von einem Konkurrenzverbot erfasst werden kann.\nDass M. in diesen kurzen Anstellungsperioden effektiv einen festen\nKundenstamm bedient haben\nsoll, mit dem er in mehr oder weniger regelmässigen Wiederholungen\nGe- schäftsbeziehungen im Dienste des Arbeitgebers unterhalten hätte,\nhat der Kläger weder geltend gemacht, noch ist dies nachgewiesen.\n\n47\n\n"}