{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n48\nEigenheiten kennt, wobei dem Arbeitgeber die Beweislast für diese\nEin- blicke und für den Geheimnischarakter obliegt (JAR 1985, S.192).\nErst wenn der Arbeitnehmer die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden\nin Er- fahrung bringt, kann die Gefahr einer erheblichen Schädigung\ndes Arbeit- gebers durch den Arbeitnehmer bestehen, welche die\nStatuierung eines Konkurrenzverbotes erst rechtfertigt. Daher genügt\nder blosse Einblick in eine Kundenkartei nicht, denn nicht die Namen\nder Kunden, sondern die Beziehungen zu ihnen werden durch das\nKonkurrenzverbot geschützt, so- fern die Kundenkarteien nicht\nAufschluss über die persönlichen Eigen- schaften der Kunden erteilen\n(JAR, BGer., Urteil vom 31. März 1988, S. 347; Brühwiler,\nHandkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Zürich 1978, N 9 zu Art. 340\nOR mit Hinweisen; Kuhn, Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertragsrecht, Bern 1981, S. 32). Unerheblich ist dabei, ob für jeden oder nur\nfür einzelne Angestellte die Möglichkeit besteht, die Kundenkartei\neinsehen zu können (Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,\n5.304). Dass eine Be- ziehung zur Kundschaft nicht schon durch ein\neinmaliges Geschäft entsteht, sondern erfordert, dass eine relativ rege\nGeschäftstätigkeit zwischen Unter- nehmen und Kunde unterhalten\nwird, leitet sich - wie oben dargelegt - dar- aus ab, dass Kunden im Sinne\nvon Art. 340 Abs. 2 OR nur ständige Abneh- mer sind (BGE 91II378).\nAbgelehnt wird das Konkurrenzverbot in unteren Chargen.\nUnzweifelhaft ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zu Recht nur der effektiv von der verpflichteten Person\nbedien- te Kundenstamm von einem Konkurrenzverbot erfasst werden\nkann (BGE 91 II 372/378; Bohny, a.a.O., 96).\nb) Bevor das Gericht in casu festhalten kann, was unter den Begriff\n«Einblick» in den Kundenkreis gemäss Art. 340 Abs. 2 OR zu\nsubsumieren ist, stellt sich die Frage, ob M. in seiner Funktion als\nSnowboardlehrer während den beiden Wintersaisons 92/93 und 93/94\neinen eigenen Kun- denstamm pflegte und zu diesem rege\nGeschäftsbeziehungen unterhielt; vor allem sind seine\nGeschäftskontakte zu den verschiedenen Tour-operators zu untersuchen.\naa) Unter «Kunde» versteht der Geschäftsmann eine Person, die\nmit\nihm zwecks Abnahme der von ihm produzierten oder vermittelten Waren\nin mehr oder minder dauernder Geschäftsbeziehung tritt, so dass er sie\nals ei- nigermassen beständigen Faktor seiner Umsatzberechnung\nbetrachten darf (ZR 28, 1929, S. 193, Nr. 102). Als Kunden gelten somit\nnur bereits vorhan- dene ständige Abnehmer, das heisst\nGeschäftspartner, die von Zeit zu Zeit Bestellungen tätigen oder\nDienstleistungen in Anspruch nehmen und mit denen über längere Zeit\n49\nGeschäfte abgewickelt werden, die einen Teil des Geschäftswertes\nausmachen und auch bei einem Verkauf des Geschäftes\nmitberücksichtigt werden (BGE 55 II 258ff.). Eine einmalige\nLeistungser- bringung an den betreffenden Abnehmer macht ihn noch\nnicht zum Kun-\n\n"}