{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n46\nWeiterbildung in keiner Weise ein eigenes Schulungskonzept des\nKlägers, vielmehr entsprach sie dem in der Branche üblichen; hat M.\naber während den nicht sehr regelmässigen internen Trainings\nEmpfehlungen und Richtli- nien des SSBS umgesetzt, so kann entgegen\nder Ansicht des Klägers in der Ausführung und im Aufbau der internen\nSchulung kein Geschäftsgeheimnis\ngesehen werden.\nAuch das Wissen der Snowboardlehrer von der Zusammenarbeit\ndes Klägers mit den verschiedenen «Tour-operators» ist nicht als\nGeschäftsge- heimnis einzustufen, weil diese Veranstalter in ihren\nWerbebroschüren un- ter Hinweis auf die Kooperation mit dem\nSnowboardschulcenter X öffent- lich Werbung betreiben. Indem sie\nöffentlich auf die enge Zusammenarbeit hinweisen, ist die\nOffenkundigkeit dieser Information bewiesen und damit der\nGeheimnischarakter zerstört. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht,\ndass M. - wie unten noch dargelegt wird - weitergehenden Einblick in\ndie Korrespondenz und die Geschäftsabwicklung zwischen den\nVeranstaltern und dem Snowboardschulcenter gehabt hätte. Somit\nblieben ihm Besonder- heiten des Betriebes im Verhältnis zu den Touroperators verborgen und die Exklusivität dieser Kenntnisse war mit dem\nWechsel des Beklagten zu der Konkurrenz nicht gefährdet. Nicht\nnachgewiesen ist, dass M. über den PC zu geschäftlich relevanten, das\nheisst vom Geschäftsgeheimnis erfassten, Daten gelangt wäre und ob\ndie Verwendung dieser Kenntnisse für einen Konkurrenten auch eine\nbedeutende Verbesserung seiner Wettbewerbspo- sition mit sich\ngebracht hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass M.\nkeine Einsicht in schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gehabt beziehungsweise dass der Kläger keinen rechtsgenüglichen Beweis des\nVorlie- gens von schützenswerten Geschäftsgeheimnissen vorgebracht\nhat.\n4. Gemäss Art. 340 Abs. 2 OR ist ein Konkurrenzverbot -\nalternativ zum Schutz von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen -\nverbindlich, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis\nerhalten hat und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber\nerheblich schädigen könnte.\nIn der vorinstanzlichen Urteilsbegründung hält das Gericht\nfest,\ndass M. in seiner zweiten Saison neben der Lehrer- und\nVerkaufstätigkeit auch als interner Ausbildner und in der\nAdministration gearbeitet und dadurch Einblick in die spezifischen\nKundenkontakte erhalten habe. Von klägerischer Seite wird weiter\nvorgebracht, dass M. über die Absatzkanäle beziehungsweise die\n47\nKundenbeziehungen bestens Bescheid wusste und ihm auch bekannt\ngewesen sei, welcher Tour-operator welche Anzahl Schüler\nvermittelte.\na) Einblick in den Kundenkreis besteht nach ständiger\nRechtspre- chung des Bundesgerichtes nur, wenn der Arbeitnehmer\npersönliche Bezie- hungen zur Kundschaft unterhalten hat, das heisst\nderen Bedürfnisse und\n\n"}