{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n44\nmit der eigentlichen Schulung verbundenen Aufgaben umfasste der Arbeitsbereich auch die Gästebetreuung (Begrüssungscocktails,\nKlubabende usw.) sowie Präsenz im Verkaufsgeschäft des Arbeitgebers\nfür Verkauf und Service, wobei sich gemäss Ziffer 10 des\nArbeitsvertrages das Konkurrenz- verbot auf alle Dienstleistungen\nbezog, die der Arbeitnehmer für den Ar- beitgeber erbringen würde.\na) Ein Konkurrenzverbot kann vertraglich vereinbart werden,\nwenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitspflicht Einblick in\nGeschäfts- geheimnisse hatte. Es soll verhindert werden, dass\nBesonderheiten des Betriebes, die dem Angestellten zur Realisierung\ndes Geschäftszweckes of- fenbart werden mussten, ihre Exklusivität\nverlieren. Gegenstand eines Ge- schäftsgeheimnisses bildet ein dem\nArbeitgeber zuschreibbarer, nicht offen- kundiger, originärer\nWissensinhalt, den dieser vor Dritten geheimhalten will. Geschützt ist\nalso ein erschaffener, wirtschaftlich nutzbarer, geistiger Wert, der sich\nkonkretisiert hat. Vorausgesetzt sind technische, organisato- rische oder\nfinanzielle Spezialkenntnisse, die der Arbeitgeber geheimhalten will,\nalso nicht in seiner eigenen Werbung offenlegt. Nicht schützenswert ist\ndas Branchenübliche (Bohny, Das arbeitsvertragliche\nKonkurrenzverbot, Zürich 1989, S. 102f.; Häfliger, Das\nKonkurrenzverbot im neuen Schweizeri- schen Arbeitsvertragsrecht, 2.\nA., Bern 1975, S. 34f.; Streiff/von Känel, a.a.O., N. 10 zu Art. 340).\nb) Den entsprechenden Ausführungen der klägerischen Partei hält\nder Beklagte - und das vorinstanzliche Urteil - mit Recht entgegen,\ndass sich aufgrund des Sachverhaltes keine Eigenheiten der\nbetreffenden Snow- boardschule erkennen Iassen, die als\nGeschäftsgeheimnisse den Schutz des Konkurrenzverbotes erlangt\nhaben können. Die vom Arbeitgeber vorge- nommenen Vorkehrungen\nin bezug auf die Organisation der Schule, die in- terne Weiterbildung\nund die Snowboardausbildung seiner Kunden entspre- chen durchaus\ndem Branchenüblichen. Dass diese Informationen nicht als originäre\nWissensinhalte, die vom Arbeitgeber vor Dritten geheimgehalten\nwerden sollen, zu bezeichnen gewesen sind, zeigt die Tatsache, dass sich\naus den vom Kläger öffentlich aufgelegten Werbeprospekten neben\nbetriebli- chen Informationen auch ausführliche Beschreibungen über\nden methodi- schen Ausbildungsaufbau des Snowboardunterrichtes und\ndie abgestufte Einteilung in die entsprechenden Stärkeklassen\nherauslesen lassen. Dass sich die Snowboardschule X auch in bezug\nauf die Stoffvermittlung an das Branchenübliche hielt, bestätigt die\nVerwendung eines vom SSBS für die Snowboardausbildung\nherausgegebenen und für jedermann frei erhältlichen Lehrmittels. Die\nvon M. geleiteten internen Weiterbildungstrainings beruh- ten nicht auf\n45\neiner fundierten Ausbildung, die er vom Arbeitgeber erhalten hätte,\nsondern auf Kenntnissen, die er sich während der Ausbildung zum patentierten Snowboardlehrer erarbeitet hat. Es bestand somit für die\ninterne\n\n"}