{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n44\ndenkreises, der besonderen Bedürfnisse und Wünsche der Kunden nach\nBe- endigung des Arbeitsverhältnisses zum Schaden des Arbeitgebers\nKapital schlagen kann. Allermindestens im Sinne des Verbotes der\nAbwerbung oder Übernahme von Kunden des Arbeitgebers muss: daher\nein Konkurrenzver- bot auch in Dienstleistungsberufen zulässig sein (SAE\n83, S. 34).\nc) Vorerst ist festzuhalten, dass das Konkurrenzverbot - wie die\nVor- instanz zutreffend festgehalten hat - formell rechtsgültig\nzustandegekom- men ist. Die schriftliche und unterzeichnete Abrede, auf\nkonkurrenzierende Tätigkeiten innerhalb einer bezeichneten\nUmgebung zu verzichten, erfüllt sowohl das Gültigkeitserfordernis der\nSchriftlichkeit (Art. 340 Abs. 1 OR) als auch dasjenige der\ngegenseitigen Willensübereinstimmung (Art. 1 OR).\nd) Die Anwendung von Art. 340 Abs. 1 OR setzt voraus, dass\nder durch das Konkurrenzverbot gegenüber einer anderen Person\nverpflichtete Arbeitnehmer mit dieser in Wettbewerb tritt und ein\nKonkurrenzverhältnis entsteht. Gemäss Bundesgericht besteht dann\nein Konkurrenzverhältnis, wenn zwei verschiedene Unternehmen einer\ngänzlich oder teilweise identi- schen Kundschaft gleichartige\nDienstleistungen anbieten, das heisst Dienst- leistungen, welche direkt\nder Befriedigung ein und desselben Bedürfnisses\ndienen (BGE 92 II 22).\nIn casu ist unzweifelhaft, dass der Beklagte durch die Anstellung\nbei der Snowboardschule Y als Snowboardschulleiter eine\nkonkurrenzierende Tätigkeit bei einer in der gleichen Branche tätigen\nUnternehmung aufge- nommen hat. Damit ist nachfolgend festzustellen,\nob M. durch die Teilnah- me an einem konkurrenzierenden Betrieb\ngegen das vertraglich vereinbar- te Konkurrenzverbot verstossen hat,\nwobei das Gericht vorerst prüft, ob das Arbeitsverhältnis dem\nArbeitnehmer Einblick in Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisse\noder alternativ in den Kundenkreis gewährt hat. Ist dies zu bestätigen\nund könnte die Verwendung dieser Kenntnisse auch zu einer\nerheblichen Schädigung des Arbeitgebers führen, so müsste das Gericht\nüber die Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe befinden.\n3. Der Kläger bekräftigte auch vor Kantonsgericht, dass M.\nEinblick in Geschäftsgeheimnisse der Snowboardschule X gehabt\nhabe. Als Ge- schäftsgeheimnisse seien der Anschlag mit den Schülerbeziehungsweise Gruppeneinteilungen, den - entgegen den Aussagen\ndes Beklagten - nur Snowboardlehrer und nicht auch Dritte einsehen\nkonnten und die durch die Snowboardlehrer angefertigten Adresslisten\nder einen Kurs besuchenden Teilnehmer zu qualifizieren. Als\nGeschäftsgeheimnisse müsste auch die auf dem PC gespeicherten Daten\n43\nund zudem das Konzept der durch den Be- klagten geleiteten internen\nAus- und Weiterbildung der Snowboardlehrer\neingestuft werden.\nGemäss Arbeitsvertrag, von dem ausgegangen werden muss, war\nM. bei der Klägerin in der Funktion als Snowboardlehrer angestellt.\nNeben den\n\n"}