{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n42\na) Jedem Arbeitnehmer kann für die Zeit nach der Beendigung\ndes Dienstverhältnisses ein Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 Abs. 1\nOR auf- erlegt werden. Das Konkurrenzverbot ist aber nur verbindlich,\nwenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den\nKundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt\nund die Verwendung die- ser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich\nschädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR). Zur Verbindlichkeit des\nKonkurrenzverbotes sind also zwei Voraus- setzungen erforderlich:\nerstens muss der Arbeitnehmer Einblick in Be- triebsgeheimnisse des\nArbeitgebers gehabt haben und zweitens müssen die- se bei allfälliger\nVerwendung ein grosses Schädigungspotential haben. Mit diesen\nErfordernissen will das Gesetz den Arbeitgeber daran hindern, jeden\nbeliebigen untergeordneten Angestellten, dessen Übertritt zur\nKonkurrenz ihm nicht schaden kann, durch ein solches Verbot zu binden\n(BGE 72 II 81). Selbst wenn die Gefahr einer Schädigung des\nArbeitgebers besteht, lässt Art. 340 Abs. 2 OR das Konkurrenzverbot\nnicht allgemein, sondern nur un- ter der Voraussetzung zu, dass eine\nerhebliche Schädigung möglich ist und dass der Grund dafür in einem\nEinblick in Kundenkreise oder Geschäftsge- heimnisse liegt (BGE 92 II\n377). Diese Voraussetzungen erklären sich aus der Regel, dass ein\nKonkurrenzverbot nur zulässig ist, wenn der Arbeitge- ber ein\nberechtigtes Interesse daran hat. Hingegen müssen die in Art. 340 Abs.\n2 OR erwähnten Voraussetzungen nicht schon beim Abschluss des\nKonkurrenzverbotes vorliegen, sondern erst, wenn dieses seine\nWirkungen entfaltet, also bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses\n(BGE 72 II 419).\nb) Zur Auslegung des Art. 340 OR beziehungsweise zur Prüfung der\nVoraussetzungen eines Konkurrenzverbotes sind nachfolgend\naufgeführte Schranken zu beachten: Das Institut des\nKonkurrenzverbotes steht im Wi- derspruch zu unserer liberalen\nWirtschaftsordnung und ist ein Wettbe- werbshindernis (Streiff /von\nKänel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, 5. A., N 3 zu Art. 340 OR);\ninsbesondere die Beweglichkeit des Arbeitsmarktes und der\nInvestitionsfluss durch Gründung neuer Unternehmen wird dadurch gehemmt. Weiter widerspricht ein Konkurrenzverbot der freien Entfaltung\nder Persönlichkeit nach Art. 27ff. ZGB und Art. 328 OR. Das gilt um so\nmehr, als es in der Regel unentgeltlich ist, also einseitig nur die\nInteressen des Ar- beitgebers schützt (Streiff/von Känel, a.a.O., N 3 zu\nArt. 340 OR). Schliess- lich ist das Interesse des Arbeitgebers, das Art.\n340ff. OR schützen will, weitgehend auch durch Art. 321 a Abs. 4 und\nArt. 332 ff. OR, durch das Wettbewerbsrecht in Art. 2, Art. 5 und Art. 6\nUWG sowie Art. 162 StGB ge- schützt. Aus all diesen Gründen und der\n43\nTatsache, dass im vorliegenden Sachverhalt das Konkurrenzverbot des\nArbeitnehmers nicht entschädigt worden ist, dürfen die\nVoraussetzungen für die Verbindlichkeit des Kon- kurrenzverbotes\nnicht weit ausgelegt werden. Gleichwohl kann aber nicht\nausgeschlossen werden, dass ein Angestellter aus der Kenntnis des\nKun-\n\n"}