{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767188f3cb3c2111f8587b02e13064eb3709bc0144f0d37806c6eda175dce2d609edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_10", "Checksum": "00ffe391ddcbdf8bfa4b2123991fc61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:58", "Checksum": "e383a7329759db9e251af9a4197c0933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nGraubünden vom 12. Juni 1993 i.S. U. B./J. D. & Co., ZF 27/93). Im\nGegen- satz zur Verjährungs- oder auch Verrechnungseinrede ist die\nFrage der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des\neingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (vgl. die oben\nzitierten Kantonsge- richtsurteile sowie statt vieler BGE 100 II 169,\nErw. 3). Da es diesfalls um die Frage der Rechtsanwendung von Amtes\nwegen geht, vermag diese Pra- xis auch nichts an den vorstehenden\nErwägungen zu ändern.\nVorliegendenfalls ist unbestritten, dass der Beklagte die\nVerjährungs- einrede erst anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung erhoben hat. In seiner Prozessantwort vom 14.\nNovember 1995 sind denn auch keine Be- hauptungen enthalten, welche\ndie Annahme zuliessen, er habe - wenigstens sinngemäss - die\nVerjährungseinrede bereits im Rahmen der Prozessein- leitung\nvorgebracht. Erfolgte somit diese Einrede gestützt auf obige Erwägungen zu spät, so ist diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.\nZF 96 81 Urteil vom 2. Dezember 1996\n\n10 - Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot (Art. 340 OR). Zu den\nVoraussetzungen des Einblicks in den Kundenkreis oder\ni n Geschäftsgeheimnisse und der erheblichen Schädigungsmöglichkeit. Voraussetzungen in casu verneint bezüglich eines Snowboardlehrers.\n\nErwägungen:\n2. Im Arbeitsvertrag mit der Snowboardschule X verpflichtete\nsich\nM. schriftlich, während zwei Jahren nach Austritt aus derselben\nUnterneh- mung im Kanton Graubünden in keiner Form eine\nkonkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Der Berufungskläger bestreitet\naber die Gültigkeit dieser Konkurrenzverbotsklausel. Er bringt vor,\ndass er weder Einblick in den Kundenkreis noch in\nGeschäftsgeheimnisse der Klägerin gehabt habe. Da weder eine\nerhebliche Schädigung des ehemaligen Arbeitgebers vorlie- ge noch\nmöglich gewesen wäre, sei das Konkurrenzverbot nicht gültig zustande gekommen und die durch die Vorinstanz ausgesprochene\nKonven- tionalstrafe müsse wegen Ungültigkeit der Konkurrenzklausel\nentfallen.\nStreitig ist somit in diesem Verfahren, ob die Voraussetzungen\nfür die Verbindlichkeit des im Vertrag vom 7. August 1993 gemäss Art.\n340 OR vereinbarten Konkurrenzverbotes vorliegend gegeben sind.\n41\nVon Interesse ist dabei die konkrete betriebliche Stellung und\nArbeitstätigkeit von M. bei der Snowboardschule X. Bei Streitigkeiten\naus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 20 000.- hat der\nRichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die\nBeweise nach freiem Ermessen zu würdigen (Art. 343 OR).\n\n"}