Arbeitgeberverzug liegt dabei grundsätzlich 53 erst vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat (BGE 115 V 444). Mit Schreiben vom 2. April 1993 erfolgte ein konkretes und unmissver- ständliches Arbeitsangebot des Klägers an die Adresse der Beklagten. Nach- dem der Kläger des weitern seinen Lohnanspruch erst ab diesem Zeitpunkt geltend macht, braucht auf weitere sich in diesem Zusammenhang stellende