Klägers mit der Beklagten über den 31. Januar 1993 hinaus fortdauerte. Damit blieben die bisherigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Pflichten der Parteien unverändert bestehen, der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit i m Dienste der Arbeitgeberin und diese zur Entrichtung des Lohnes. Kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach und liegen keine aner- kannten Verhinderungsgründe vor, so gerät er wegen Nichterfüllung des Ver- trages in Verzug. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall für die Dauer der feh- lenden Arbeitsleistung den Lohn verweigern. Ebenso gelten die Regeln über den Annahmeverzug des Arbeitgebers.