zu wissen, von der in derartigen Fragen um ein Vielfaches erfahreneren Arbeitgeberin - offen- sichtlich kannte die Beklagte die gesetzlich statuierte Sperrfrist von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ja auch nicht-jedoch nicht. Vielmehr erscheint bei einer auf- tretenden Unkenntnis beider Teile um die Kündigungsschutzbestimmungen eine Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber als gerechtfertigt, ist diesem doch diesbezüglich eine erweiterte Kenntnis zu attestieren und hat dieser auch weitergehende Mittel und Möglichkeiten, seine Unkenntnis zu beseitigen oder aber daraus folgende Konsequenzen zu verkraften (vgl. Müller, a.a.O., S. 47). 3. Aus dem Gesagten folgt, dass das Arbeitsverhältnis des