Derar- tige Umstände sind indessen vorliegend nicht zu erkennen, hat sich doch der Kläger nie widersprüchlich verhalten, sondern die Nichtigkeit der Kündi- gung unverzüglich geltend gemacht, sobald er davon erfuhr. Ihm nun - wie die Vorinstanz und die Beklagte - anzulasten, dass dies erst zwei Monate nach der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, und ihm vorzuhalten, die Kündigungsschutzbestimmungen gekannt oder sich hier- über zumindest rechtzeitig informiert haben zu müssen, geht nicht an, würde man doch damit vom Arbeitnehmer verlangen, in einer - jedenfalls für ihn - nicht alltäglichen arbeitsrechtlichen Frage Bescheid