52 Soweit die Beklagte dem Kläger schliesslich Rechtsmissbrauch vor- wirft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieser bloss auf den gesetzlich sta- tuierten Kündigungsschutz beruft und in einem derartigen Fall besondere Umstände vorliegen müssten, welche die Berufung auf eine zwingend einge- räumte Rechtsposition als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Derar- tige Umstände sind indessen vorliegend nicht zu erkennen, hat sich doch der Kläger nie widersprüchlich verhalten, sondern die Nichtigkeit der Kündi- gung unverzüglich geltend gemacht, sobald er davon erfuhr.