Sobald der Kläger indes um die Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung wusste, wies er die Beklagte unmissverständlich darauf hin und bot dieser gleichzeitig seine Arbeitskraft wieder an. Unter diesen Umständen kann aber aus dem Verhalten des Klägers 51 schlecht- hin nicht auf einen Verzicht seines Kündigungsschutzes und die Absicht zu ei- ner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wer- den. Ein Aufhebungsvertrag ist demnach nicht zustande gekommen.