O., S. 54). Im übrigen und vor allem aber hatte der Kläger keine Kenntnis von der Sperrfrist und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündi- gung, so dass ein entsprechender Geschäftswille gar nicht erst gebildet werden konnte. An dieser Unkenntnis zu zweifeln, besteht mit Blick auf die deutliche, inhaltlich geschlossene und glaubwürdige Aussage des Zeugen M. - dem Dienstkollegen, welcher den Kläger im WK 1993 auf den Kündigungsschutz und die Ungültigkeit der Kündigung aufmerksam machte - entgegen der Auf- fassung der Beklagten kein Anlass.