Wie nun das Beweisverfahren gezeigt hat, nahm der Kläger die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung einfach hin, ohne einen wei- tergehenden Geschäftswillen zum Ausdruck zu bringen, und blieb in der Folge der Arbeit fern. Blosses Schweigen auf eine Kündigung und deren wider- spruchslose Hinnahme stellt indes keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aufhebungsvertrag dar, und auch blosses Nichterscheinen des Arbeitnehmers kann grundsätzlich nicht als stillschweigende Erklärung (Angebot oder Annahme eines Aufhebungsvertrages) über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden (Müller, a.a.O., S. 54).