Denn nur wenn dessen Verhal- ten eindeutig darauf hinweisen würde, dass er - bei Kenntnis um die Nichtig- keit der Kündigung - auch gewillt war, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen, wäre ein Aufhebungsvertrag gültig vereinbart (vgl. Müller, a.a.O., S. 87 ff.). Wie nun das Beweisverfahren gezeigt hat, nahm der Kläger die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung einfach hin, ohne einen wei- tergehenden Geschäftswillen zum Ausdruck zu bringen, und blieb in der Folge der Arbeit fern.