O., S. 41 ff.). Vorliegend kann deshalb offen bleiben, ob die von der Beklagten aus- gesprochene nichtige Kündigung einer Konversion in einen Aufhebungsan- trag zugänglich ist, fehlt es doch jedenfalls an der weiter notwendigen Zustim- mung des Klägers als Kündigungsempfänger. Denn nur wenn dessen Verhal- ten eindeutig darauf hinweisen würde, dass er - bei Kenntnis um die Nichtig- keit der Kündigung - auch gewillt war, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen, wäre ein Aufhebungsvertrag gültig vereinbart (vgl. Müller, a.a.O., S. 87 ff.).