An die Deutlichkeit der Erklärung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses müssen dabei strenge Anforderungen gestellt werden, kann doch nicht vor- ausgesetzt werden, dass ein Arbeitnehmer ohne weiteres auf den ihm zuste- henden Kündigungsschutz verzichten will. Vielmehr widerspricht es jeder Er- fahrungsregel, dass ein vernünftig denkender Mensch ohne Gegenleistung ein Rechtsgeschäft eingeht, das für ihn mit nachteiligen Folgen - etwa im Zusam- menhang mit der Arbeitslosenentschädigung - verbunden ist (Müller, a.a.O., S. 41 ff.).