50 Zum Abschluss eines derartigen Aufhebungsvertrages bedarf es demnach übereinstimmender Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, ein Arbeitsverhältnis sofort oder jedenfalls auf einen früheren als im Vertrag verein- barten oder durch Kündigung herbeiführbaren Termin zu beenden, wobei die Willensäusserungen auch hier nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind. An die Deutlichkeit der Erklärung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses müssen dabei strenge Anforderungen gestellt werden, kann doch nicht vor- ausgesetzt werden, dass ein Arbeitnehmer ohne weiteres auf den ihm zuste- henden Kündigungsschutz verzichten will.