Zu prü- fen ist somit, ob diese Betrachtungsweise der Vorinstanz und der Beklagten einer näheren Überprüfung stand hält. 2. Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses 49 besteht darin, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen.