341 OR; Müller, Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bern 1991, S. 14 f.). Eben einen derartigen Aufhe- bungsvertrag nahm nun mit der Beklagten die Vorinstanz an, ging sie doch aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer erst rund zwei Monate nach der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Kündigungsschutz geltend machte, davon aus, dieser habe auf die Fortführung des Arbeitsver- hältnisses stillschweigend verzichtet, und wies deshalb die Klage ab. Zu prü- fen ist somit, ob diese Betrachtungsweise der Vorinstanz und der Beklagten einer näheren Überprüfung stand hält.