Erwägungen: 1. Unbestritten ist, dass die von der Beklagten am 29. Oktober 1992 ausgesprochene Kündigung während der in Art. 336 c Abs. 1 lit. a OR fest- gesetzten Sperrfrist erfolgte und damit nichtig ist (Art. 336 c Abs. 2 OR). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien blieb damit grundsätzlich bestehen, hätte es doch einer neuen Kündigung - eine solche erfolgte nicht - bedurft, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist hätte gelöst werden wollen. Eine Umdeutung der nichtigen Kündigung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin würde dem Sinn der Sperrfrist zuwiderlaufen (vgl. Rehbinder, Berner Kommentar zum OR, Bern 1992, N. 6 zu Art. 336 c OR).