Arbeitsvertrag; Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR). Die 9 - aus Unkenntnis erst rund zwei Monate nach der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Berufung auf die Sperrfrist kann mangels eines dahingehenden Geschäftswillens nicht als stillschweigende einvernehmliche Vertragsauflösung gedeutet werden und ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Arbeitsverhältnis dauert daher fort und der Arbeitgeber ist zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet;